Liefer- und Versandrichtlinien

1. Lieferung

5.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
5.2. Wir sind bemüht, so schnell wie möglich zu liefern, schließen aber die Haftung für allfällige Lieferverzögerungen aus.
5.3. Lieferverzögerungen, die wir nicht zu verantworten haben, entbinden uns von der angegebenen Lieferzeit und berechtigen uns, sollte die Lieferung nicht mehr möglich sein, vom Vertrag zurückzutreten.
5.4. Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Lieferung durch unsere Lieferanten an uns. Sollten wir nicht rechtzeitig beliefert werden und an der Lieferung seitens unserer Kunden kein Interesse mehr bestehen, haben wir das Recht, vom Vertrag zurück zu treten.
5.5. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
5.6. Der Kunde ist bei Überschreitung der Lieferzeit nicht berechtigt, vom Kauf zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen.
5.7. Sämtliche gelieferten Verpackungen aller Tarifkategorien sind bis auf Widerruf zur Gänze über die ARA Lizenznummer 3225 entpflichtet und werden nicht zurückgenommen.
5.8. Fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterialien veranlasst der Kunde.

2. Zahlungsfrist: innerhalb von 14 Tagen netto

6.1. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verrechnen wir Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a.
6.2. Auch bei Mängelrügen darf der Kaufpreis nicht zurückgehalten oder mit anderen Forderungen aufgerechnet werden.
6.3. 10 Tage nach Rechnungsdatum gilt die Rechnung in allen Einzelheiten als anerkannt.
6.4. Wird der Kaufpreis überwiesen, ist für uns als Zahlungseingang der Tag maßgebend, an welchem der Betrag unserem Konto gutgeschrieben wird.
6.5. Bei Zahlungsverzug oder offenkundigen Zahlungsschwierigkeiten des Kunden sind wir jederzeit berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären und die sofortige Herausgabe der nicht bezahlten Ware zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren an den Erfüllungsort auf seine Kosten zurückzuschicken. Der säumige Kunde ist verpflichtet, alle Mahn- und Inkassospesen sowie Erhebungs- und Auskunftskosten zu ersetzen.
6.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen, wie zum Beispiel bei regelmäßigen Servicearbeiten, wird wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart. Als Ausgangsbasis dient der Monat, in dem der Vertrag abgeschlossen wird.

3. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum, und zwar auch dann, wenn die aus der gesamten Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen noch nicht voll bezahlt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt sind wir auch berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Waren von unseren Kunden zurückzufordern, auch wenn die Waren ganz oder teilweise verarbeitet wurden. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
7.2. Zu unserer weiteren Sicherheit gehen Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Produkte durch den Kunden auf uns über.
7.3. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen und andere Einschränkungen unseres Eigentums müssen sofort angezeigt werden, damit wir unsere Rechte wahrnehmen können.

4. Haftung und Gewährleistung

8.1. Unsere Produkte werden ständig kontrolliert und verbessert. Trotzdem können wir Fehler oder Mängel nicht vollständig ausschließen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung des Produktes an den Kunden.
8.2. Besteht ein von uns zu vertretender Mangel, so verpflichten wir uns nach unserer Wahl zu Verbesserung, Preisminderung oder Ersatzlieferung auf unsere Kosten. Können wir jedoch keinen derartigen Mangel feststellen, sind unsere Kunden verpflichtet, etwaige Versandkosten zu ersetzen.
8.3. Gewährleistungsansprüche des Käufers sind im Sinne der §§ 377 und 378 UGB unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
8.4. Der Käufer ist verpflichtet, uns im Fall behaupteter Mängel die Überprüfung des Liefergegenstandes zu gestatten. Nebenkosten im Zusammenhang mit der Mängelbehebung gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer verpflichtet sich, für Gewährleistungsarbeiten, die nicht bei uns erfolgen, die erforderlichen Hilfskräfte usw. unentgeltlich bereitzustellen.
8.5. Ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche, wenn Mängel aufgrund unrichtiger Montage, Nichtbeachtung der Montagehinweise bzw. Gebrauchsanweisungen, Überbeanspruchung der Teile, unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien durch den Kunden entstehen.
8.6. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
8.7. Reicht der Kunde zu seinem Auftrag erforderliche Unterlagen wie Zeichnungen, Muster u. a. ein, die technische Mängel enthalten, dann haftet der Kunde für dadurch entstehende Mängel und die dadurch entstehenden Kosten.
8.8. Unsere Haftung außerhalb des Produkthaftungsgesetzes besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit bzw. für den Ersatz von Folgeschäden ist ausgeschlossen.
8.9. Wasserstoffversprödung: Bei galvanisch beschichteten, hochfesten bzw. einsatzgehärteten Artikeln ab einer Zugfestigkeit von 1000 N/mm² und Kern- oder Oberflächenhärten ab 320 HV, wie in der DIN EN ISO 4042 beschrieben, kann ein Sprödbruch eintreten. Eine Haftung für die Folgen eines wasserstoffversprödungsbedingten Mangels ist ausgeschlossen. Wünscht der Kunde eine Verminderung der Versprödungsgefahr, muss er dies Folienkönig.at vor Bestellung der Ware bekanntgeben, wobei für uns keine diesbezügliche Hinweispflicht besteht.

 

Worüber wir uns besonders gefreut haben: